Zitat Zitat von SplitTongue Beitrag anzeigen
Youtube-Kommentare geben gut wieder auf welchem Niveau sich eine Doku befindet ?

Dann sind z.B. alle Dokus die versuchen 'Loose Change' zu entkräftigen niveaulos weil sich so viele Honks in den Kommentaren tummeln ?
Sorry Mentos, ist nicht böse gemeint, aber ich glaub das ist grad das blödeste was du hier je geschrieben hast.
Bin grad ein kleines bisschen entäuscht wenn ich ehrlich bin. Liegt das an deinem Chemtrails-Dokutrauma ?
Ob sich irgendwelche fremden Honks bei dem Video ansammeln ist für mich etwas anderes, als ein Uploader der so einen Blödsinn verbreitet. Da bin ich mir sicher, dass der Beitrag garantiert nicht kritisch genug ist - damit haben diese Leute es nämlich nicht so.

Zitat Zitat von SplitTongue Beitrag anzeigen
Dann war also Asbest, obwohl der frühen Hinweise in den 70ern in Reportagen & Zeitschriftenartikeln auf eine Gesundheitsgefährdung , bis zum Verbot 1993 total ungefährlich ?
Asbest wurde nicht hinreichend untersucht. Aluminium hat schon vor mehr als 30 Jahren Panik gemacht und es gibt heute noch keine nachvollziehbaren Verbindungen.

Zitat Zitat von SplitTongue Beitrag anzeigen
Ach ja ? Hier mal ein Aluminium Deo von Fa.

Ich glaube das Etikett kann man umdrehen.

http://www.gesetze-im-internet.de/bu...ikv/gesamt.pdf
(Ist Deo ein Kosmetikartikel?)
(1) Kosmetische Mittel dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn gemäß Satz 2 bis 5, Abs.
2, 2a und 3 zusätzlich zu den Angaben nach § 4 angegeben sind:
1.
der Name oder die Firma sowie die Anschrift oder der Firmensitz des in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ansässigen Herstellers oder einer dort ansässigen Person, die für das Inverkehrbringen
des kosmetischen Mittels verantwortlich ist; die Angaben dürfen abgekürzt werden, sofern das
Unternehmen aus der Abkürzung allgemein erkennbar ist,
2.
das Mindesthaltbarkeitsdatum, sofern das kosmetische Mittel eine Mindesthaltbarkeit von 30 Monaten oder
weniger aufweist,
2a.
die Verwendungsdauer nach dem Öffnen bei Erzeugnissen mit einer Mindesthaltbarkeit von mehr als 30
Monaten nach Maßgabe des Absatzes 2a,
3.
der Verwendungszweck des Erzeugnisses, sofern dieser sich nicht aus der Aufmachung des Erzeugnisses
ergibt,
4.
die Liste der Bestandteile nach Maßgabe des § 5a.