Zitat:
(1) Kosmetische Mittel dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn gemäß Satz 2 bis 5, Abs.
2, 2a und 3 zusätzlich zu den Angaben nach § 4 angegeben sind:
1.
der Name oder die Firma sowie die Anschrift oder der Firmensitz des in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ansässigen Herstellers oder einer dort ansässigen Person, die für das Inverkehrbringen
des kosmetischen Mittels verantwortlich ist; die Angaben dürfen abgekürzt werden, sofern das
Unternehmen aus der Abkürzung allgemein erkennbar ist,
2.
das Mindesthaltbarkeitsdatum, sofern das kosmetische Mittel eine Mindesthaltbarkeit von 30 Monaten oder
weniger aufweist,
2a.
die Verwendungsdauer nach dem Öffnen bei Erzeugnissen mit einer Mindesthaltbarkeit von mehr als 30
Monaten nach Maßgabe des Absatzes 2a,
3.
der Verwendungszweck des Erzeugnisses, sofern dieser sich nicht aus der Aufmachung des Erzeugnisses
ergibt,
4.
die Liste der Bestandteile nach Maßgabe des § 5a.