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Thema: Heimliche Onlinedurchsuchung gekippt

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  1. #1
    Erfahrener User Avatar von andi263
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    Standard Heimliche Onlinedurchsuchung gekippt

    1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.
    2. Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, ist verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Überragend wichtig sind Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt. Die Maßnahme kann schon dann gerechtfertigt sein, wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Gefahr in näherer Zukunft eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall durch bestimmte Personen drohende Gefahr für das überragend wichtige Rechtsgut hinweisen.
    3. Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems ist grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen. Das Gesetz, das zu einem solchen Eingriff ermächtigt, muss Vorkehrungen enthalten, um den Kernbereich privater Lebensgestaltung zu schützen.
    4. Soweit eine Ermächtigung sich auf eine staatliche Maßnahme beschränkt, durch welche die Inhalte und Umstände der laufenden Telekommunikation im Rechnernetz erhoben oder darauf bezogene Daten ausgewertet werden, ist der Eingriff an Art. 10 Abs. 1 GG zu messen.
    5. Verschafft der Staat sich Kenntnis von Inhalten der Internetkommunikation auf dem dafür technisch vorgesehenen Weg, so liegt darin nur dann ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG, wenn die staatliche Stelle nicht durch Kommunikationsbeteiligte zur Kenntnisnahme autorisiert ist.
      Nimmt der Staat im Internet öffentlich zugängliche Kommunikationsinhalte wahr oder beteiligt er sich an öffentlich zugänglichen Kommunikationsvorgängen, greift er grundsätzlich nicht in Grundrechte ein.
    (Quelle: http://www.bverfg.de/entscheidungen/...bvr037007.html)

    So, das ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, nachdem in Nordrhein-Westphalen gegen ein solches Gesetz geklagt wurde.

    Ich finde das Urteil in soweit gut, da die privatsphäre des Einzelnen weitgehenst geschützt bleibt und eine Onlinedurchsuchung nur dann legal ist wenn Menschenleben oder der Staat konkret gefährdet sind. Außerdem ist ein richterlicher Beschluß notwendig um eine solche Durchsuchung durchzuführen.

    Was sagt ihr dazu?
    Core 2 Duo E6600 2x2,40GHz / MSI P6N SLI Mainboard (nVidia nForce 650i SLI) / 2048 MB Corsair DDR2 XMS 2 800MHz /
    2x Nvidia GeForce 8800GTS / Creative SB X-Fi Xtreme Audio / 500GB + 320GB SATA / Vista Home Premium SP1 / Logitech X-540 5.1

  2. #2
    Professional Avatar von Nutz
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    Standard

    Hatte es heute morgen im Radio gehört, dass jetz verstärkt Online-Durchsuchungen stattfinden sollen...wie auch immer die das bewerkstelligen, wenn mein Fileserver im internen Netz hängt und gesichert ist. Die sind ja nicht die NSA. Ich finds affig, denn wenn man gegen wen nen Verdacht hat, sollen se ihn direkt hops nehmen und nicht gegen geltende Gesetze und Regeln verstoßen.

  3. #3
    Erfahrener User Avatar von andi263
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    Standard

    Nun ja wenn selbst bei Gefahr für Menschenleben oder den Staat ein richterlicher Beschluß für eine Onlinedurchsuchung nötig ist, dann kann man ja auch statt dessen gleich einen richterlichen Beschluß für eine Hausdurchsuchung einholen und durchführen.

    Dann beschlagnahmt man den Rechner und kann die Festplatte des Verdächtigen auch so durchforsten. Also ist eine Onlinedurchsuchung und ein Gesetz dafür eigentlich unnötig...
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  4. #4
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    Standard Urteil des Bundesverfassungsgericht

    Das Problem bei Hausdurchsuchungen ist, dass sich die Ermittler oft mehr Beweise erhoffen um an die Informationen zu kommen, deren Verdacht in dem Moment besteht. Daher sind auch viele Durchsuchungen rechtswidrig.
    Online Durchsungen geben den Ermittlern die Möglichkeit direkt und auf längere Zeit Beweise zu sammeln, die für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren notwendig sind.

    Die Betroffenen Personen werden nach einer erfolgten Online Durchsung schriftlich von der jeweiligen Stelle informiert.

    Das Urteil aus Karlsruhe stärkt in gewisser Maßen auch nochmal die Befugnisse des Bundesnachrichtendienst.

    Interessant daher auch die Ausführung im Urteil:

    bb) Soll heimlich auf das informationstechnische System des Betroffenen zugegriffen werden, bedarf es besonderer gesetzlicher Vorkehrungen, die den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung schützen.

    274
    Die Bürger nutzen zur Verwaltung ihrer persönlichen Angelegenheiten und zur Telekommunikation auch mit engen Bezugspersonen zunehmend komplexe informationstechnische Systeme, die ihnen Entfaltungsmöglichkeiten im höchstpersönlichen Bereich bieten. Angesichts dessen schafft eine Ermittlungsmaßnahme wie der Zugriff auf ein informationstechnisches System, mittels dessen die auf dem Zielsystem vorhandenen Daten umfassend erhoben werden können, gegenüber anderen Überwachungsmaßnahmen - etwa der Nutzung des Global Positioning Systems als Instrument technischer Observation (vgl. dazu BVerfGE 112, 304 <318>) - die gesteigerte Gefahr, dass Daten höchstpersönlichen Inhalts erhoben werden.


    275
    Wegen der Heimlichkeit des Zugriffs hat der Betroffene keine Möglichkeit, selbst vor oder während der Ermittlungsmaßnahme darauf hinzuwirken, dass die ermittelnde staatliche Stelle den Kernbereich seiner privaten Lebensgestaltung achtet. Diesem vollständigen Kontrollverlust ist durch besondere Regelungen zu begegnen, welche die Gefahr einer Kernbereichsverletzung durch geeignete Verfahrensvorkehrungen abschirmen
    Geändert von vogtraider (27.02.2008 um 14:04 Uhr)

  5. #5
    Professional Avatar von CRYSISTENSE
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    Standard

    Steigt denn damit eigentlich die Gefahr, dass der Staat illegale Downloads findet? So wie sich das anhört, sollte sich da eigentlich nicht viel ändern. Hab seit Anfang des Jahres nichts heruntergeladen, da ich ja nicht weis, wie leicht man erwischt wird. Was meint ihr dazu?
    The mind is a cage, but there is no prisoner inside

  6. #6
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    Illegale Downloads von Tauschbörsen oder Downloadseiten werden meistens von bestimmten "Gruppen" überwacht. Diese Personen werden von dem jeweiligen Rechteinhaber (z.B.Sony) beauftragt die Szene zu beobachten.

    Die Beauftragte Kanzlei stellt dann eine private Ermittlungsgruppe zusammen. Diese (meist Studenten) protokollieren die Nutzung der Downloads und Uploads des jeweiligen Users. Sind genügend Beweise vorhanden, werden die Informationen ausgewertet und an die Staatsanwaltschaft übergeben, die das Verfahren meistens wegen Geringfügigkeit einstellt. Es sei denn, es handelt sich um ein teueres Produkt (z.B. Adobe).

    Jedoch kann dann die Kanzlei mit der Adresse des Nutzers Zivil Klage erheben oder Schadenersatz fordern.

    Dies läuft meist so, dass die betroffenen Personen eine Unterlassungserklärung bekommen und unterschreiben sollten.

    2008 wurde das ganze nochmals verschärft.

    Mit Online Durchsuchungen werden aber weniger Downloads, sondern mehr Fälle bearbeitet die bereits beim BKA oder beim Verfassungsschutz sind.
    Geändert von vogtraider (27.02.2008 um 15:02 Uhr)

  7. #7
    Moderator Avatar von LKrieger
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    Ich finde das ein es wenig sinnlos ist. Ich meine wer erkennt schon wann Menschenleben in Gefahr sind und welche PC/s dann dem Täter gehören. Dann muss auch noch ein Urteil gefällt werden - das dauert dann auch nochmal eewig.

    Was noch hinzukommt - was macht es so sicher das die Täter wirklich einen PC verwenden und den auch noch mit dem I-net verbunden haben

    Nya ich denke das ist alles ein bisschen Ablenkung. Die wollen bestimmt auch in andere Sachen Einblick haben...

    Mfg LKrieger

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