Das äußerst kontroverse Videospiel
Manhunt 2 hat bei uns bereits für reichliche Diskussionen gesorgt. Seit dem 13. November 2008 wurde Manhunt 2 auf Teil B der Liste der Jugendgefährdenden Medien vorläufig eingetragen. Dies wurde am 15. Januar 2009 bestätigt.
Nun ordnete das
Amtsgericht München die allgemeine Beschlagnahme des Titels an.
Als Gründe werden im Beschlagnahmebschluss unter anderem genannt:
"Es liegen Gründe für die Annahme vor, dass das vorbezeichnete Computerspiel eingeozgen wird, da es einen solchen Inhalt hat, dass jede vorsätzliche Verbreitung in Kenntnis seines Inhaltes den Tatbestand der Gewaltdarstellung (§§131, 74 d StGB) verwirklichen würde."
Weiter heißt es, das Publisher
Take 2 seit der Eintragung auf Listenteil B, das Spiel nicht mit in den Verkauf gegeben hat. Jedoch würde nach Meinung des Amtsgerichtes weiterhin die konkrete Gefahr bestehen, dass der Titel in den Handel gelangen könnte, da bei einer am 13. November 2008 von der Bundesprüfstelle durchgeführten Recherche festgestellt werden konnte, dass Manhunt 2 bei verschiedenen Fachgeschäften im Sortiment vorrätig war.
Kritisches Augenmerk wurde wohl ganz offenbar darauf gelegt, dass sich bei Manhunt 2 alle Gegner ausnahmslos als Menschen darstellen:
"Im Spielverlauf sehen sich die Protagonisten zahlreichen Opponenten gegenüber, die sich ausnahmslos als Menschen darstellen. Zudem finden sich einige Spielfiguren, die sich neutral verhalten, aber auch angegriffen werden können."
Im Folgenden heißt es:
"Aufgrund seines Inhalts ist das Computerspiel "Manhunt 2" (Playstation 2)als Schrift, die grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt, §131 Abs 1 StGB, anzusehen. Der Vertrieb verstößt gegen §131 Abs 1 Nr. 1 StGB.
Das Spiel enthält eine Vielzahl von Tötungsszenen, die Gewalttätigkeiten gegen Menschen darstellen. Diese sind auch grausam. Grausam tötet, wer seine Opfer in gefühlloser, unbahrmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen. (vgl. Fischer, §211 StGB, Rn 56). [...].
Die Gewalttätigkeiten werden in dem Spiel im Sinne des Paragraphen 131 Abs. 1 Nr. 1 StGB geschildert, d.h. sie werden unmittelbar optisch und/oder akkustisch wiedergegeben. Daran ändert auch der im Gegensatz zum Vorgänger "Manhunt" eingebaute Filter nichts, da die Szenen trotz des Filters deutlich zu erkennen sind. Zudem lässt sich dieser Filter relativ einfach technisch umgehen, womit diese Szenen ungefiltert zu erkennen sind."
Im weiteren Verlauf des Schreibens wird explizit noch einmal darauf hingewiesen, dass der eigentliche und alleinige Spielablauf von Manhunt 2 darin besteht, Tötungen zu planen und auch auszuführen. So würde das Spiel die Botschaft vermitteln, dass das Töten von menschlichen Wesen zu einem besonders hohen Spielspass verhilft, der noch durch die Grausamkeit der möglichen Morde gesteigert wird. So würde das Spiel zu besonders brutalem Vorgehen animieren und Gewalt zu etwas Erstebenswerten erheben.
Die Beschlagnahme ist seit dem 10.3.2010 gültig.
http://www.schnittberichte.com/news.php?ID=1993