Find ich albern.^^Urheberrechtsverletzungen werden für gewöhnlich nur mit Geldstrafe bis zu 3 Jahren Haftstrafe bestraft (§106 UrhG). Bei Gewerbsmäßigkeit Geldstrafe bis fünf Jahre Haftstrafe. Der äußerste Rahmen von fünf Jahren wird regelmäßig nicht ausgeschöpft, wenn nicht eine Wiederholungstat vorliegt und besonders schwerwiegende Umstände die Strafe rechtfertigen.
Bei sexuellem Mißbrauch von Kindern ist ein Strafmaß von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorgesehen (§176 StGB). Im Wiederholungsfall mindestens ein Jahr bis 10 Jahre (§ 176a Abs. 1 StGB) . Bei besonders schwerden Fällen mindestens zwei Jahre bis 10 Jahre (§ 176a Abs. 2 StGB).





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