Mit einer geklauten Karte könnt ich auch gut
leben *duck* .
Mit einer geklauten Karte könnt ich auch gut
leben *duck* .
Ich glaube aber doch.
Der Tatbestand der Hehlerei nach § 259 StGB ist dann nicht erfüllt, wenn der Richter glaubt, dass der Käufer es nicht wusste und nicht, wenn der Käufer angibt es nicht gewusst zu haben. Letzteres ist notwendiges aber nicht hinreichendes Kriterium für einen Freispruch.
Und ich glaube kaum, dass die werten Damen und Herren der Iurisdiktion bei einem offensichtlich unprofessionell dargebotenen, unseriösen Angebot, welches einen festen Preis fordert, der nicht einmal bei einem Drittel des Marktpreises liegt, von der Unwissenheit des Käufers ausgehen kann oder sogar darf.
Andernfalls würden sie dem Kunden geistige Insolvenz bestätigen...![]()