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Tatsächlich reicht ein “Keine Werbung”-Aufkleber auf dem Briefkasten in diesem Fall nicht aus, denn dieser gilt nach einer Entscheidung des OLG Hamm vom 14.07.2011 (I-4 U 42/11) nicht für kostenlose Anzeigenblätter mit lose eingelegten Werbeprospekten, worauf sich der Springer-Verlag sicher berufen wird. Darauf deutet die Ansage “inkl. Werbeverweigerer” bereits hin.
Das LG Lüneburg hat allerdings am 30.09.2011 entschieden: “Das Zusenden von Postwurfsendungen gegen den ausdrücklichen Willen des Empfängers stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar.”